Urteilsverkündung in der Berufsinstanz in der Angelegenheit Schürmann-Bau in Bonn

Rijswijk, Niederlande – Das Oberlandesgericht Köln hat heute das Urteil in dem Berufungsverfahren, welches im Zusammenhang mit dem Prozess über den sogenannten Schürmann-Bau in Bonn sowohl durch HBG, Hollandsche Beton Groep nv, wie auch durch den deutschen Staat gegen das Urteil des Landgerichtes Bonn vom 14.03.2000 eingeleitet wurde, verkündet.

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichtes in Bonn, in dem HBG in nahezu vollem Umfang für den entstandenen Schaden verantwortlich gehalten wurde, abgeändert. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der deutsche Staat als Auftraggeber sowie HBG als Bauunternehmung gemeinsam die Verantwortung für die Abwicklung des Schadens, der am Schürmann-Komplex im Dezember 1993 beim seinerzeitigen Rhein-Hochwasser entstanden ist, zu tragen haben und zwar zu gleichen Teilen. Die Kosten werden allerdings zu sechzig Prozent vom deutschen Staat getragen und zu vierzig Prozent von HBG.

Der deutsche Staat verlangt von HBG einen Schadenersatz in Höhe von ca. DM 400 Mio. zzgl. Zinsen. In einer früheren Sitzung hat das Oberlandesgericht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der vorsieht, dass HBG einen Betrag in Höhe von DM 100 Mio. an den deutschen Staat unter Verzicht auf sämtliche weitergehenden gegenseitigen Forderungen zahlt. Der deutsche Staat hat diesen Vergleichsvorschlag abgelehnt. HBG hat keine Stellungnahme zu diesem gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgegeben. Ein Vergleich, wie er vom Oberlandesgericht Köln empfolen wurde, hätte auf die Vermögenssituation der HBG-Gruppe keinen Einfluß.

HBW Beton- und Wasserbau GmbH - eine Tochtergesellschaft der HBG – hatte im Auftrag des deutschen Staates in verschiedenen Bauarbeitsgemeinschaften den kompletten Kellerkomplex für den Schürmann-Bau realisiert. Das Auftragsvolumen betrug DM 128 Mio. Der Bau wurde in zwei getrennten Teilaufträgen ausgeführt und ist Ende 1992 bzw. im Verlauf des Jahres 1993 vom Bauherrn abgenommen worden. HBG hat sich stets auf den Standpunkt gestellt, dass ab dem Zeitpunkt der Abnahme die Verantwortlichkeit für das Bauvorhaben beim Auftraggeber liegt.

HBG ist auch weiterhin der Auffassung, keine Verantwortlichkeit am Schaden zu tragen, der am Schürmann-Kompex entstanden ist. HBG wird nach Erhalt und Studium der Urteilgründe des Oberlandesgerichtes Köln entscheiden, ob gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird.


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Arno C. Pronk, HBG Public Relations, Telefon +31 70 3722121.